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Nachlass - Testament Eröffnung nach Eintritt des Erbfalls

Nach dem Tode des Testators hat das Nachlassgericht sämtliche (auch widerrufene oder nicht wirksame) Verfügungen von Todes wegen (Testamente und Erbverträge) von Amts wegen förmlich zu eröffnen.

Jeder, der im Besitz einer Verfügung von Todes wegen (Testament / Erbvertrag) ist, ist verpflichtet, diese im Original beim Nachlassgericht zwecks deren Eröffnung abzuliefern. Dies kann auch ein Gericht am Wohnort/in der Nähe des Wohnortes desjenigen sein, der die Verfügung von Todes wegen im Besitz hat. Die Nichtablieferung stellt einen Straftatbestand dar. Die Ablieferung hat unverzüglich nach Kenntnis vom Tode des Testators zu erfolgen, d.h. ohne schuldhafte Verzögerung. Unbilligkeiten sind dafür in Kauf zu nehmen. Die sich in der besonderen amtlichen Verwahrung befindlichen Verfügungen von Todes wegen, bedürfen nicht noch gesondert der Abgabe einer Abschrift. Das Anfertigen eigener Kopien nach Abgabe beim Nachlassgericht ist nicht erforderlich.

Voraussetzungen

Sobald das Nachlassgericht Kenntnis vom Tode eines Testators erlangt, hat es die vorliegenden Testamente / Erbverträge zu eröffnen.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Testament

    Im Nachlass aufgefundene oder für den Verstorbenen verwahrte Testamente oder Erbverträge sind unverzüglich nach Kenntnis vom Tod im Original zur Eröffnung abzuliefern.

  • Sterbeurkunde

    Sofern vorhanden, reichen Sie bitte auch eine Sterbeurkunde im Original
    ein.

  • Eröffnungsantrag

    Das es Verfahren wird beschleunigt, wenn ein ausgefüllter Eröffnungsantrag
    eingereicht wird. Ein solcher kann über die Homepage des Amtsgerichts Bremen
    oder aber in Zimmer 13 des Amtsgerichts Bremen erhalten werden.

Zuständiges Nachlassgericht ist das Amtsgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Verstorbenen. Dies ist nicht zwingend der letzte melderechtliche Wohnsitz, sondern der Ort, an dem der Verstorbene zuletzt seinen Lebensmittelpunkt hatte.

Befindet sich bereits bei einem anderen Amtsgericht eine Verfügung von Todes wegen in der besonderen amtlichen Verwahrung oder wird dort eine aufgefundene Verfügung von Todes wegen abgegeben, so ist dieses nur für die Eröffnung zuständig und leitet die Verfügung von Todes wegen anschließend an das zuständige Nachlassgericht weiter.

Die Eröffnung erfolgt ohne die Anwesenheit der Beteiligten. Gegebenenfalls werden Sie durch das Nachlassgericht aufgefordert, soweit Ihnen möglich, weitere Angaben zu machen. Dies betrifft insbesondere Angaben zu den in der Verfügung von Todes wegen benannten Personen, den gesetzlichen Erben und Vorhandensein von Immobilien und/oder im Handelsregister eingetragenen Firmen.

Die Beteiligten werden dann durch Übersendung beglaubigter Fotokopien von dem sie betreffenden Inhalt der eröffneten Verfügung(en) von Todes wegen in Kenntnis gesetzt. Die Originale verbleiben in der Nachlassakte oder werden gegebenenfalls wieder in die besondere amtliche Verwahrung genommen.

Eine inhaltliche Prüfung oder rechtliche Bewertung erfolgt im Eröffnungsverfahren nicht. Zur Klärung von Zweifeln wenden Sie sich bitte an einen Angehörigen der rechtsberatenden Berufe (Anwalt oder Notar).

Rechtsgrundlagen

Welche Gebühren/Kosten fallen an?

100,00 EUR für die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen. Erfolgen Eröffnungen bei verschiedenen Amtsgerichten oder tauchen später weitere Verfügungen von Todes wegen auf, so entsteht für jeden Eröffnungsvorgang (Eröffnungsprotokoll) die Gebühr. Kostenschuldner dieses Verfahrens ist/sind der Erbe/die Erben.

  • Zu den Beteiligten gehören die gesetzlichen Erben und die in der Verfügung von Todes wegen genannten Erben und Begünstigten (z.B. Vermächtnisnehmer).

  • Bei den gesetzlichen Erben handelt es sich um diejenigen Personen, die Erben geworden wären, wenn es keine Verfügung von Todes wegen gäbe.

     Zu den gesetzlichen Erben gehören neben dem Ehegatten

     1. die Abkömmlinge des Erblassers. Sind keine Abkömmlinge vorhanden:

     2. die Eltern des Erblassers. Sind diese oder ein Elternteil verstorben:

     3. die Geschwister bzw. von vorverstorbenen Geschwistern deren Abkömmlinge.

     Sind auch diese nicht vorhanden:

     4. die Großeltern des Erblassers.

  • Die Mitteilung vom Versterben eines Testators erfolgt in den Fällen, in denen sich eine Verfügung von Todes wegen in der besonderen amtliche Verwahrung befindet über das bei der Bundesnotarkammer geführten Zentralen Testamentsregister.

    In den anderen Fällen erfolgt die Mitteilung über das den Sterbefall beurkundenden Standesamtes. Weitere Institutionen sind an der Information des Nachlassgerichts nicht beteiligt.

  • Mit der Benachrichtigung über die Testamentseröffnung erhalten Sie auch Hinweise.
    Lesen Sie sich diese bitte aufmerksam durch. Bei weiteren Fragen wenden
    Sie sich bitte an einen Angehörigen der rechtsberatenden Berufe, da das
    Amtsgericht nicht rechtlich beraten darf.

  • Die Bestattung ist Angelegenheit der Angehörigen.

    Sind keine Angehörigen bekannt, erfolgt die Bestattung durch das Institut für Rechtsmedizin. Das Nachlassgericht hat keinen Einfluss auf die Bestattung und gibt diese auch nicht in Auftrag. Auch wird das Nachlassgericht nicht über eine erfolgte Bestattung in Kenntnis gesetzt.

  • Benötigen Angehörige zur Regelung des Nachlasses Zugang zur Wohnung und werden die Wohnungsschlüssel beim Nachlassgericht verwahrt, so kann eine Herausgabe der Schlüssel (nur) an die potentiellen Erben erfolgen.

    Sind mehrere Erben vorhanden, so müssen alle mit der Herausgabe der Schlüssel an einen der Erben einverstanden sein. Hierzu reicht es, eine schriftliche Einverständniserklärung vorzulegen.

    Zur Schlüsselherausgabe ist vorab ein Termin zu vereinbaren. Hierbei wird geklärt, welche weiteren Nachweise für die Herausgabe im Einzelfall vorzulegen sind.

  • Sie können das zuständige Nachlassgericht schriftlich über das Ableben Ihres Mieters informieren und erfragen, ob Erben bekannt sind.

    Hierzu reichen Sie bitte unbedingt eine Kopie des Mietvertrages als Nachweis Ihres berechtigten Interesses ein. Andernfalls kann Ihnen keine Auskunft erteilt werden.

    Sind keine Erben beim Nachlassgericht bekannt, prüft dieses, ob besondere Nachlasssicherungsmaßnahmen zu treffen sind. Hierzu werden auch Informationen zu eventuell vorhandenem Vermögen des Verstorbenen benötigt. Es dient daher der Verfahrensbeschleunigung, wenn mit der Anfrage mitgeteilt wird, bei welcher Bank der Verstorbene das Konto unterhielt, von dem die Mietzahlungen erfolgt sind.

    Bezüglich Fragen, welche Rechte und Pflichten Sie nun als Vermieter haben, wenden Sie sich bitte an einen Angehörigen der rechtsberatenden Berufe. Das Nachlassgericht kann Ihnen hierzu keine Informationen geben.

  • Auskünfte zum Verfahren können nur an Personen erteilt werden, die ein berechtigtes Interesse haben. Als Kaufinteressent gehören Sie leider nicht zu diesem Personenkreis, so dass Ihnen keine Mitteilung über evtl. Erben gemacht werden kann.

  • Wenn Sie Ihr berechtigtes Interesse nachweisen können, können Sie Auskunft über mögliche Erben des Verstorbenen erhalten. Ihre Anfrage stellen Sie bitte ausschließlich schriftlich unter Vorlage eines Nachweises (Kopie der Rechnung, Forderungsaufstellung, Vertragsunterlagen).

    Wenn Sie wissen wollen, wie Sie Ihre Forderung gegen die Erben oder den Nachlass geltend machen können, müssen Sie sich rechtlich beraten lassen. Das Amtsgericht ist nicht zu einer Rechtsberatung befugt.

  • Sofern kein Kontakt zum Erblasser bestand, kann zur Bestätigung des Versterbens eine Melderegisterauskunft eingeholt werden. Eine Anfrage beim Nachlassgericht ist ebenfalls möglich.