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Grundbuchamt - Erbfolge

Mit dem Tod eines Eigentümers wird das Grundbuch unrichtig. Die Erben bzw. ggf. der Testamentsvollstrecker sind verpflichtet, die Grundbuchberichtigung zu beantragen und alle Unterlagen für den Nachweis der Erbfolge zu beschaffen.

ACHTUNG:
Derzeit ist das Grundbuchamt Bremen für den Publikumsverkehr geschlossen.

Nach dem Tod eines (Mit-) Eigentümers muss das Grundbuchberichtigungsverfahren durchgeführt werden. Innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab dem Sterbefall ist die Eigentumsumschreibung gebührenfrei

Voraussetzungen

Der Alleinerbe oder einer der Miterben muss einen (formlosen) Antrag auf Grundbuchberichtigung stellen. Wurde Testamentsvollstreckung angeordnet, stellt der Testamentsvollstrecker in der Regel den Antrag.

Das Erbrecht ist nachzuweisen.

Zur Durchsetzung dieser Verpflichtung kann das Grundbuchamt Zwangsmaßnahmen einleiten.

Die Antragstellung erfolgt entweder

  • persönlich in der Rechtsantragstelle des Grundbuchamtes (Öffnungszeiten von 09:00 bis 12:30 Uhr)

oder

  • schriftlich beim Grundbuchamt. Die erforderlichen Nachweise sind in der entsprechenden Form beizufügen.

Eine Antragstellung telefonisch oder per e-Mail ist nicht möglich.

ACHTUNG:
Derzeit ist das Grundbuchamt Bremen für den Publikumsverkehr geschlossen.

Mit dem Erbfall wird das Grundbuch unrichtig. Jeder Erbe ist zur sofortigen Grundbuchberichtigung und zur Beschaffung der notwendigen Nachweise verpflichtet. Unterbleibt dies, kann das Grundbuchamt das Zwangsverfahren einleiten.

Nach Eingang des Grundbuchberichtigungsantrages prüft der/die Rechtspfleger/in die eingereichten Unterlagen und den Inhalt des Antrags auf Vollständigkeit und erforderliche Form.

Sollten weitere Nachweise erforderlich sein, erhält der/die Antragsteller/in Nachricht und ist zur Beschaffung verpflichtet.

Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung (§ 2197 BGB) oder einer Nacherbfolge (§ 2100 BGB) sind von Amts wegen mit der Erbfolge in das Grundbuch einzutragen (§§ 51, 52 GBO).

Ist die Eintragung der neuen Eigentumsverhältnisse im Grundbuch erfolgt, erhalten alle Erben sowie ggf. Nacherben und Testamentsvollstrecker Nachricht darüber.

Weitere Hinweise

Bei der Erbfolge handelt es sich um eine sog. Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB).

Das bedeutet zum Beispiel, dass

  1. mehrere Erben eine Erbengemeinschaft bilden (§ 2032 BGB) und auch nur als solche im Grundbuch eingetragen werden können. Die jeweiligen Anteile an der Erbengemeinschaft werden nicht eingetragen.
  2. Eine in einem Testament vorgenommene "Übertragung" eines einzelnen Nachlassgegenstandes -z.B. eines Grundstückes - nicht direkt im Grundbuch eingetragen werden kann. Hierzu bedarf es zunächst einer förmlichen Übertragung von dem oder den Erben auf den Begünstigten.

War der Verstorbene als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch eingetragen, richtet sich insofern das neue Eigentumsverhältnis nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrages. Hierzu ist ggf. rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Die Mitarbeiter des Grundbuchamtes sind zu einer Rechtsberatung nicht befugt.

Welche Gebühren/Kosten fallen an?

Wird der Antrag auf Grundbuchberichtigung innerhalb von 2 Jahren ab dem Sterbefall (=Todestag) beim Grundbuchamt gestellt, erfolgt die Grundbuchberichtigung gebührenfrei (Nr. 14110 Abs. 1 KV GNotKG).

Hierbei ist bei mehreren aufeinanderfolgenden Erbfolgen jeder Sterbefall gesondert zu betrachten.
Beispiel: Eheleute sind zu je 1/2 im Grundbuch eingetragen. Ehemann verstirbt 2005 - eine Grundbuchberichtigung wird nicht beantragt. Die Ehefrau verstirbt 2019. Wird erst im Jahr 2020 die Grundbuchberichtigung nach beiden Sterbefällen beantragt, so ist nur die Eintragung der Erbfolge nach der Ehefrau aus dem Jahr 2019 gebührenfrei.

Die gleiche Gebührenfreiheit gilt, wenn sich eine Erbengemeinschaft in einer notariellen Urkunde auseinandersetzt und innerhalb der 2-Jahres-Frist die Eintragung der neuen Eigentumsverhältnisse beim Grundbuchamt beantragt. Das gilt jedoch nur, wenn noch nicht die Grundbuchberichtigung erfolgt ist.

Die 2-Jahres-Frist ist eine Ausschlussfrist.
Sie kann nicht verlängert werden. Der Antrag auf Grundbuchberichtigung kann zur Wahrung der Frist gestellt werden, auch wenn der Erbnachweis noch nicht vorliegt.

Nach Ablauf der 2-Jahres-Frist entsteht eine 1,0 Gebühr für die Eintragung des Eigentumswechsels aus dem Wert des geerbten Grundbesitzes im Zeitpunkt der Antragstellung.
Zusätzlich wird eine Katasterfortführungsgebühr erhoben. Diese beläuft sich auf 35% der Gebühr für den Eigentumswechsel.