Das Schiffsregistergericht Bremen ist für die Führung der z. Zt. etwa 1.250 Schiffsregister der mit Heimathafen Bremen, Bremerhaven und Umgebung eingetragenen Seeschiffe oder Heimatort Bremen und Umgebung sowie Bremerhaven und Umgebung eingetragenen Binnenschiffe zuständig.
Allgemeines
Seeschiffsregister
Binnenschiffsregister
Kosten für Schiffsregistereinträge
Formulare/Anträge
Schiffsregisterauszüge können bei Bedarf in der Geschäftsstelle oder auf dem Serviceportal Bremen Schiffsregisterauszüge online beantragt werden. Einfache Schiffsregisterauszüge kosten 10,00 €, beglaubigte 20,00 €.
Montags-Freitags von 09:00 - 12:30 Uhr
Eilsachen von 07:30 - 14:00 Uhr, freitags bis 13:00 Uhr (nach vorheriger Ankündigung bis 14:00 Uhr)
Zum Beispiel:
In das Schiffsregister Bremen werden See- und Binnenschiffe eingetragen, die berechtigt oder verpflichtet sind, die deutsche Bundesflagge zu führen. Das Seeschiffsregister und das Binnenschiffsregister werden getrennt geführt. Sie werden von dem Amtsgericht geführt, in dessen Registerbezirk sich der Heimathafen oder der Heimatort des Schiffes befindet. Fehlt ein Heimathafen oder soll die Schifffahrt von einem ausländischen Ort aus betrieben werden, ist die Wahl des Schiffsregisters freigestellt.
Auch in anderen Ländern werden entsprechende Schiffsregister, die allesamt öffentlichen Glauben genießen, geführt. Insbesondere aus Kostengründen nutzen auch deutsche Reeder häufig die Möglichkeit, eigene Schiffe unter ausländischer Flagge mittels Eintragung in ein ausländisches Schiffsregister fahren zu lassen. Bekannt für eine solche Ausflaggung sind insbesondere Länder wie Griechenland, Liberia und Panama, aber auch einige Karibikstaaten wie Antigua und Barbuda.
Das Schiffsregister ist öffentlich und gibt Auskunft über Eigentum und rechtliche Verhältnisse an den eingetragenen Schiffen. Die Einsicht ist ohne Nachweis eines rechtlichen oder berechtigten Interesses während der Öffnungszeiten im Schiffsregister Bremen möglich.
Schiffsregisterauszüge können bei Bedarf in der Geschäftsstelle oder auf dem Serviceportal Bremen online beantragt werden. Einfache Schiffsregisterauszüge kosten 10,00 €, beglaubigte 20,00 €.
In das Seeschiffsregister Bremen werden Seeschiffe eingetragen, die berechtigt oder verpflichtet sind, die deutsche Bundesflagge zu führen und deren Heimathafen sich in Bremen, Bremerhaven und den Amtsgerichtsbezirken Geestland und Osterholz-Scharmbeck befindet. Die Bundesflagge haben alle Seeschiffe zu führen, deren Eigner deutsche Staatsbürger sind und ihren Wohnsitz in Deutschland haben (bei juristischen Personen, wenn Deutsche die Mehrheit im Vorstand oder in der Geschäftsführung stellen). Der deutsche Eigentümer eines Seeschiffes ist verpflichtet, das Schiff im Schiffsregister eintragen zu lassen, wenn die Rumpflänge des Schiffes 15 m übersteigt. Kürzere Schiffe können eingetragen werden, wenn der Eigentümer es wünscht. Voraussetzung der Eintragung ist die amtliche Vermessung des Schiffes durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. Gegebenenfalls genügt zur Eintragung auch eine amtliche Vermessungsurkunde einer ausländischen Vermessungsbehörde. Als Bestätigung der Eintragung erhält der Eigentümer eines Seeschiffes das Schiffszertifikat.
Der Heimathafen eines Seeschiffes ist derjenige Hafen, von welchem aus die Schifffahrt mit diesem Schiff betrieben wird. Dies bedeutet nicht, dass der Heimathafen zum regelmäßigen Ausgangspunkt für Reisen des Schiffes bestimmt ist. Vielmehr kommt darauf an, dass von diesem Hafen aus der Schifffahrtsbetrieb des Schiffes geleitet wird. Bei der Angabe des Heimathafens in der Anmeldung zur Eintragung des Schiffes in das Seeschiffsregister hat der Schiffseigentümer diese Tatsache glaubhaft zu machen.
Das Schiffszertifikat ist eine Urkunde über die Eintragung eines Seeschiffes in das Schiffsregister und gibt den Inhalt der Eintragung im Schiffsregister wieder und dient auf dem Schiff als Eigentumsnachweis. Bei Eintragungen von Schiffshypotheken wird der finanzierenden Bank das Schiffszertifikat als Sicherheit ausgehändigt. In diesen Fällen ist die Beantragung eines Auszuges aus dem Schiffszertifikat notwendig. Dieser Auszug ersetzt dann das Schiffszertifikat auf dem Schiff als Eigentumsnachweis.
Das Unterscheidungssignal eines Schiffes ist eine Zusammensetzung von Buchstaben, die dem Schiff vom Registergericht zum Zwecke erteilt ist, dasselbe von allen anderen Schiffen derselben Flagge zu unterscheiden. Es dient zur Verständigung der Schiffe auf See untereinander und mit Landessignalstationen. Schiffe mit weniger als 50 cbm Bruttoraumgehalt wird nur dann ein Unterscheidungssignal zugeteilt, wenn das Schiff mit einer Funksprechanlage ausgerüstet ist.
Zur Eintragung eines Seeschiffes sind neben dem Eintragungsantrag (pdf, 343.8 KB) folgende Dokumente einzureichen:
Eigentumsnachweis (z.B. Kaufvertrag),
Schiffsmessbrief,
Angabe der Maschinenleistung,
Löschungsbescheinigung oder Negativattest vom bisherigen Registergericht,
Evt. Erklärung des bisherigen Eigentümers, dass eine Eintragung des Schiffes nicht erfolgt ist.
In das Binnenschiffsregister werden Schiffe mit Heimatort Bremen, Bremerhaven und in den Amtsgerichtsbezirken Achim, Diepholz, Nienburg (Weser), Stolzenau, Sulingen, Syke, Verden (Aller), Geestland und Osterholz-Scharmbeck eingetragen, die überwiegend zur Schifffahrt auf den Binnengewässern bestimmt sind. Unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Eigentümers können Schiffe eingetragen werden, die eine Mindestgröße haben:
Eingetragen werden können:
Schiffe, die nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, wenn ihre Wasserverdrängung bei größter Eintauchung mindestens 5 Kubikmeter beträgt, sowie
Schlepper, Tankschiffe und Schubboote.
Das Schiff ist grundsätzlich in das Schiffregister seines Heimatortes einzutragen.
Der Eigentümer hat ein Binnenschiff zur Eintragung in das Binnenschiffsregister anzumelden,
wenn das Schiff nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt ist und seine Wasserverdrängung bei größter Eintauchung mindestens 10 Kubikmeter beträgt, oder
wenn das Schiff ein Schlepper, ein Tankschiff oder ein Schubboot ist.
Binnenschiffe haben einen Heimatort. Maßgeblich ist der Ort, von dem aus die Schifffahrt tatsächlich betrieben wird und nicht der Wohnsitz des Schiffseigners. Bei der Angabe des Heimatortes in der Anmeldung zur Eintragung des Schiffes in das Binnenschiffsregister hat der Schiffseigentümer diese Tatsache glaubhaft zu machen.
Zur Eintragung eines Binnenschiffes sind neben dem Eintragungsantrag (pdf, 276.2 KB) folgende Dokumente einzureichen:
Eichschein,
Angabe der Maschinenleistung,
Löschungsbescheinigung des bisherigen Registergerichts bzw. Negativattest,
Evt. Erklärung des bisherigen Eigentümers, dass eine Eintragung bisher nicht erfolgt ist.
In das Schiffsbauregister können noch nicht fertig gestellte Schiffe eingetragen werden, wenn sie belastet oder zwangsversteigert werden sollen. Bei der Belastung ist die Hinzuziehung eines Notars notwendig.
Die Kosten (Gebühren und Auslagen) werden nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) berechnet. Maßgebend ist der Wert, den der Gegenstand zur Zeit der Fälligkeit hat. Beim Kauf eines Schiffes ist der Kaufpreis, bei Eintragung eine Schiffshypothek der Nennbetrag maßgebend. Kostenschuldner ist der jeweilige Antragsteller.