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Rechtsantragstelle

AKTUELLER HINWEIS:
Die Rechtsantragstelle ist ab dem 21.08.2024 mittwochs geschlossen. Sämtliche Anträge können ebenfalls von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten gestellt werden. Die Terminvereinbarung für die übrigen Öffnungstage kann weiterhin täglich via E-Mail unter rechtsantragstelle@amtsgericht.bremen.de erfolgen.

Öffnungszeiten

Die Rechtsantragstelle ist Montag – Freitag von 09:00 Uhr bis 12:30 Uhr geöffnet und befindet sich im Erdgeschoss des Amtsgerichts Bremen. Die Antragsaufnahme erfolgt nur nach Terminabsprache. Termine können telefonisch unter 0421 361 59212 oder 0421 361 13219 oder per E-Mail an rechtsantragstelle@amtsgericht.bremen.de vereinbart werden.
Diese E-Mail-Adresse dient ausschließlich der Terminvereinbarung in der Rechtsantragstelle.
Für Anfragen oder Mitteilungen in laufenden Verfahren nutzen Sie die jeweiligen Kontaktmöglichkeiten der entsprechenden Abteilung Telefonverzeichnis

Zuständigkeiten

Die Rechtsantragstelle ist zuständig für alle Angelegenheiten des Amtsgerichts mit Ausnahme von Grundbuch- und Zwangsversteigerungssachen. Hierzu wenden Sie sich bitte an die entsprechende Fachabteilung.

Es können in der Rechtsantragstelle nur Anträge aufgenommen werden, für die kein Anwaltszwang herrscht. Anwaltszwang besteht unter anderem in Unterhaltsverfahren und bei Anträgen auf Ehescheidung.

Die Rechtsantragstelle steht den Bürger:innen unabhängig von Einkommensverhältnissen offen.

Aufgabe

Die Mitarbeiter:innen der Rechtsantragstelle sind zur Rechtsberatung kraft Gesetzes nicht befugt. Sollten Sie eine rechtliche Beratung in Anspruch nehmen wollen, wenden Sie sich an die Arbeitnehmerkammer Bremen oder nutzen sie die kostenlose Rechtsberatung des bremischen Anwaltsvereins.

Die Aufgabe der Mitarbeiter:innen der Rechtsantragstelle besteht darin, konkrete Anträge und Erklärungen, die gegenüber dem Amtsgericht abzugeben sind, formgerecht aufzunehmen.

Ihre Erklärungen werden im Wege der Rechtshilfe auch für andere deutsche Amtsgerichte aufgenommen.

Antragsgegenstand

Wenn Sie ein Pfändungsschutzkonto besitzen und Pfändungen vorliegen, haben Sie regelmäßig nur Zugriff auf das Guthaben in Höhe des Ihnen zustehenden Freibetrags. Haben Sie eine Einmalzahlung oder Nachzahlung von Sozialleistungen (SGB II, SGB XII, AsylbLG, Kindergeld) erhalten und möchten Sie daher den Freibetrag einmalig erhöhen lassen, sind diese Leistungen seit 01.12.2021 durchweg von der Schuldnerberatung bescheinigen zu lassen und der Bank vorzulegen. Ein Antrag auf Erhöhung des Freibetrags beim Amtsgericht ist nur noch erforderlich, wenn Sie eine Nachzahlung von mehr als 500,00 Euro erhalten haben.

Die Bescheinigung nach § 903 ZPO wird auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz bereitgestellt.

Sofern Sie ein Pfändungsschutzkonto besitzen und die Erhöhung des Freibetrages begehren, beachten Sie bitte zunächst folgende Hinweise: Merkblatt Schuldnerbescheinigung § 903 ZPO (pdf, 198.3 KB)

Antrag auf alleiniges Sorgerecht
Wenn Sie das gemeinsame Sorgerecht zusammen mit dem anderen Elternteil haben und dies in der Zukunft allein ausüben möchten, gibt es verschiedene Möglichkeiten. Zum einen kann der andere Elternteil Ihnen eine Sorgerechtsvollmacht ausstellen. Zum anderen kann beim Familiengericht ein entsprechender Antrag gestellt werden. Voraussetzung ist hierfür natürlich, dass das gemeinsamen Sorgerecht überhaupt vorhanden ist. Das ist der Fall, wenn die Kindeseltern bei Geburt des Kindes miteinander verheiratet waren oder dies nach Geburt des Kindes nachgeholt haben, Sorgeerklärungen beim Jugendamt abgegeben haben oder das Gericht hierüber eine Entscheidung getroffen hat.

Der Antrag auf alleiniges Sorgerecht kann in der Rechtsantragstelle aufgenommen werden oder durch dieses Formular Antrag alleiniges Sorgerecht (pdf, 124.5 KB) schriftlich gestellt werden. Der Nachweis über das Bestehen des gemeinsamen Sorgerechts ist in jedem Fall beizufügen (Sorgeerklärung/Gerichtsbeschluss).

Antrag auf gemeinsames Sorgerecht
Gleichwohl kann der Antrag auf gemeinsames Sorgerecht gestellt werden, wenn die Kindeseltern nicht miteinander verheiratet sind und keine Sorgeerklärungen abgegeben wurden.

Hierzu kann anstelle der Antragsaufnahme in der Rechtsantragstelle dieses Formular Antrag gemeinsames Sorgerecht (pdf, 86 KB) genutzt werden.

Für die Aufnahme eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz füllen Sie bitte in Vorbereitung auf den Termin folgendes Formular aus

Hilfestellung Gewaltschutz (pdf, 203.4 KB)

Hinweis: Die persönlichen Daten der Antragsgegnerin/ des Antragsgegners können nicht
durch die Rechtsantragstelle ermittelt werden. Diese sind für die Antragsaufnahme
jedoch zwingend erforderlich.

Sind seit der (letzten) Tat mehr als zwei Wochen vergangen, ist eine Antragsaufnahme nicht möglich. Handelt es sich um Stalking, ist es für die Antragstellung erforderlich, dass Sie der Gegenseite deutlich gemacht haben, keinen Kontakt zu wünschen. Hiernach muss es zu mindestens zwei weiteren Kontaktaufnahmen gekommen sein um die Voraussetzungen zu erfüllen.

Ist bereits ein Beschluss nach dem Gewaltschutzgesetz ergangen und möchten Sie nun einen Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsmittels stellen, weil sich die Gegenseite nicht an die im Beschluss festgelegten Anordnungen hält, nutzen Sie bitte hierfür das folgende Formular und reichen dieses beim Amtsgericht ein.

Ordnungsgeld Vordruck (pdf, 8.1 KB)

Hinweis: Für das Ordnungsmittelverfahren sind Beweise (Screenshots, Fotos etc.) über die
Verstöße zwingend erforderlich. Beweise sind mit dem Antrag einzureichen.

Wenn Sie aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sind, die Kosten des Verfahrens zu zahlen, können Sie bis zum Abschluss des Verfahrens Verfahrens-/ Prozesskostenhilfe beantragen. Hierzu ist dieses Formular Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe auszufüllen und sämtliche Belege beizufügen. Beachten Sie hierzu auch das im Anschluss an das Formular befindliche Hinweisblatt.

Verfahrens-/ Prozesskostenhilfe kann nur in Zusammenhang mit einem bereits bestehenden Verfahren/ Prozess beantragt werden.

Wenn Sie aus einem Vollstreckungstitel (Gerichtsurteil, Vergleich etc.) vollstrecken möchten, ist hierzu ein:e Gerichtsvollzieher:in zu beauftragen. Für diese Beauftragung ist ein Vollstreckungsauftrag an die/den zuständige:n Gerichtsvollzieher erforderlich.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz stellt das entsprechende Formular auf seiner Internetseite bereit Vollstreckungsauftrag

Unter Hinweise Vollstreckungsauftrag (pdf, 217.9 KB) finden Sie eine gerichtliche Ausfüllhilfe.