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Nachlass -Testament - Amtliche Verwahrung und Rückgabe

Sie können ein selbst handschriftlich verfasstes Testament beim Amtsgericht in die besondere amtliche Verwahrung geben.
Notarielle Testamente werden von dem beurkundenden Notar direkt in die besondere amtliche Verwahrung beim Amtsgericht gegeben. Einer Mitwirkung des Testators bedarf es hierbei nicht.

Sobald ein Testament in die besondere amtliche Verwahrung genommen wird, teilt das jeweilige Gericht die Verwahrnahme dem Zentralen Testamentsregister, welches von der Bundesnotarkammer geführt wird, mit. Dort wird die Hinterlegung elektronisch registriert, eine Erfassung des Inhalts erfolgt jedoch nicht. Dies gilt auch für handschriftliche Testamente. Jedes Standesamt, welches einen Sterbefall beurkundet, teilt dies zum Zentralen Testamentsregister mit,  welches dann die Amtsgerichte informiert, bei denen sich Testamente in der
amtlichen Verwahrung befinden.

Voraussetzungen

Ein sog. Hinterlegungsantrag muss ausgefüllt und unterschrieben mit dem Testament beim Amtsgericht eingereicht werden.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • bei der amtlichen Verwahrung und Rückgabe:

    Hinterlegungsantrag: ausgefüllt und unterschrieben, bei  gemeinschaftlichen Testamenten müssen beide Testatoren die Hinterlegung beantragen

    Testament: im Original

    Geburtsurkunde : Für die Registrierung im Zentralen Testamentsregister ist die Angabe der
    Geburtsregistrierung erforderlich. Das entsprechende Feld im Hinterlegungsantrag
    (Standesamt und Registernummer) ist daher unbedingt auszufüllen. Hilfsweise
    kann eine Kopie der Geburtsurkunde eingereicht werden

    Bei Rückgabe: Die Identität jedes Testators ist durch Vorlage eines gültigen amtlichen
    Lichtbildausweises (Personalausweis, Reisepass) nachzuweisen. Eine Herausgabe
    an bevollmächtigte Personen ist nicht möglich.

Sowohl für den Antrag auf Hinterlegung als auch auf Rückgabe wird um lesbare Handschrift gebeten.

Der Hinterlegungsantrag muss ausgefüllt und unterschrieben mit dem Testament beim Amtsgericht eingereicht werden. Bei gemeinschaftlichen Testamenten, welches nur Ehegatten errichten können, müssen beide Testatoren die Hinterlegung beantragen. Die Einreichung kann persönlich oder per Post erfolgen. Den Vordruck für den Hinterlegungsantrag finden Sie auf der Homepage des jeweiligen Amtsgerichts

Ein Testament kann auch aus der Verwahrung des Amtsgerichts zurückgenommen werden, solange der Testator (bei gemeinschaftlichen Testamenten beide Testatoren) leben. Dazu bedarf es eines Rückgabeantrags, der dem verwahrenden Amtsgericht zugesandt werden muss.

Der Rückgabeantrag muss das Geschäftszeichen des Amtsgerichts oder die persönlichen Daten der Testatoren (Name, Geburtsname, Vorname, Geburtsdatum) und möglichst auch die Verwahrbuchnummer enthalten. Die Verwahrbuchnummer ergibt sich aus dem Hinterlegungsschein. Zudem muss/müssen der Testator, ggf. beide Testatoren geschäftsfähig sein.

Das Amtsgericht vergibt daraufhin einen Termin, an dem die Rückgabe erfolgen wird. Die Rückgabe kann nur an den Testatoren persönlich erfolgen. Die Identität jedes Testators ist durch Vorlage eines gültigen, amtlichen Lichtbildausweises (Personalausweis, Reisepass) nachzuweisen. Eine Herausgabe an bevollmächtigte Personen ist nicht möglich.
Gemeinschaftliche Testamente können nur an beide Testatoren gleichzeitig herausgegeben werden. Testamente, die vor einem Notar errichtet wurden, gelten mit der Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung als widerrufen. Eigenhändig verfasste Testamente bleiben daher auch nach der Rückgabe wirksam.

Sofern der Testator/die Testatoren nicht mehr in Bremen wohnhaft sind, kann die Rückgabe auch über ein dem aktuellen Wohnort nahe gelegenes Gericht erfolgen. Dies ist im Antrag entsprechend zu vermerken.

Für Erbverträge geltend Sonderregeln. Bitte erkundigen Sie sich.

Weitere Hinweise

Die besondere amtliche Verwahrung von handschriftlich verfassten Testamenten kann bei jedem Amtsgericht erfolgen (§ 344 Abs. 1 Nr. 3 FamFG).

Bei Fragen zur Abfassung eines Testaments sowie zu dessen Änderung lassen Sie sich ggf. rechtlich beraten – das Amtsgericht ist nicht zu einer Rechtsberatung befugt.

Welche Gebühren/Kosten fallen an?

75,00 EUR Gebühr für die besondere amtliche Verwahrung beim Amtsgericht
18,00 EUR Gebühr für die Registrierung der amtlichen Verwahrung im Testamentsregister (erhoben durch die Bundesnotarkammer)