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Nachlasssachen

Das Nachlassgericht ist in Deutschland als Fachabteilung der Amtsgerichte für die Erteilung von Erbscheinen und Europäischen Nachlasszeugnissen, die Entgegennahme von Ausschlagungserklärungen, die Entgegennahme und Verwahrung sowie Eröffnung von Testamenten, die Entgegennahme von Amtsannahmeerklärungen von Testamentsvollstrecker:innen und die Erteilung von Zeugnissen für Testamentsvollstrecker:innen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen für werthaltigen Nachlass bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen für die Erbenermittlung zuständig.
Die Beurkundung hierfür erforderlicher Erklärungen ist bei einer:m Notar Ihrer Wahl, Ihrem Wohnsitzgericht, dem Amtsgericht Bremen möglich.

Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz:
Erben und Vererben - Informationen der Justiz und für Verbraucherschutz

  • Das Nachlassgericht in Bremen ist für Sie die richtige Anlaufstelle, wenn Bremen der letzte gewöhnliche Aufenthalt der verstorbenen Person war. Der gewöhnliche Aufenthalt ist nicht zwingend der letzte melderechtliche Wohnsitz, sondern der Ort, an dem die verstorbene Person zuletzt ihren/seinen Lebensmittelpunkt hatte.
  • Die Mitarbeiter:innen des Amtsgerichts sind kraft Gesetzes nicht berechtigt Rechtsberatung zu erteilen. Für Rat und Hilfe in rechtlichen Angelegenheiten wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Personen/Vereine, denen die Erlaubnis zur Rechtsberatung erteilt worden ist.
  • Anträge und Erklärungen gegenüber dem Nachlassgericht werden nur nach vorheriger Terminvereinbarung aufgenommen. Näheres erfahren Sie auf der Seite Kontaktaufnahme

Viele nützliche Informationen rund um das Erben und Vererben, Testamente, Erbverträge und weiteres, haben wir für Sie auf den nachfolgenden Seiten thematisch zusammengestellt:

Testamente und Verträge

Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen (Testamente/Erbverträge)

Beantragung eines Erbscheines

Ausschlagung einer Erbschaft

Formulare

Häufig gestellte Fragen - FAQ's

Einführung der elektronischen Akte

Im Februar 2025 führt das Nachlassgericht Bremen-Mitte die elektronische Akte ein. Hinsichtlich der Details wird auf die entsprechende Rechtsverordnung verwiesen.

Die Umstellung auf die elektronischen Akte bringt neben einem vollständigen Softwarewechsel umfangreiche Veränderungen in allen Arbeitsabläufen mit sich, weshalb mit einer längeren Bearbeitungsdauer zu rechnen ist.

Wir bitten um Ihr Verständnis und sind zugleich erheblich bemüht, Ihre Anliegen schnellstmöglich zu bearbeiten.

Hinweise für Rechtsanwält:innen, Notar:innen
Sie sind zur Einreichung von schriftlich einzureichende Anträgen und Erklärungen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) verpflichtet (§ 14 b FamFG). Sollten Sie noch nicht per ERV einreichen, bitten wir Sie die Einreichung auf den ERV umzustellen.
Sollten Sie noch nicht per ERV einreichen, bitten wir Sie die Einreichung auf den ERV umzustellen.
ACHTUNG:
Handschriftliche und notarielle Testamente sowie Erbverträge sind weiterhin im Original zu übermitteln.

Hinweise für Behörden, juristische Personen des öffentlichen Rechts
Sie sind zur Einreichung von schriftlich einzureichende Anträgen und Erklärungen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) verpflichtet (§ 14 b FamFG).
Sollten Sie noch nicht per ERV einreichen, bitten wir Sie die Einreichung auf den ERV umzustellen.
Hinweise zur Einrichtung eines elektronischen besonderen Behördenpostfaches (beBPo) finden Sie hier sowie hier und hier
ACHTUNG:
Handschriftliche Testamente sind weiterhin im Original zu übermitteln.

Hinweise für Privatpersonen und sonstige Organisationen:
Die Einreichung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) ist freiwillig und wird zugleich dringend empfohlen, da die Bearbeitung zeitsparender erfolgen kann.
Hinweise zur Einrichtung eines elektronischen Bürger:innen und Organisationspostfaches (eBO) finden Sie hierund hier
ACHTUNG:
Handschriftliche Testamente sind weiterhin im Original zu übermitteln. Personenstandsurkunden sind weiterhin im Original / in öffentlich beglaubigter Kopie zu übermitteln.