Das Nachlassgericht ist in Deutschland als Fachabteilung der Amtsgerichte für die Erteilung von Erbscheinen und Europäischen Nachlasszeugnissen, die Entgegennahme von Ausschlagungserklärungen, die Entgegennahme und Verwahrung sowie Eröffnung von Testamenten, die Entgegennahme von Amtsannahmeerklärungen von Testamentsvollstrecker:innen und die Erteilung von Zeugnissen für Testamentsvollstrecker:innen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen für werthaltigen Nachlass bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen für die Erbenermittlung zuständig.
Die Beurkundung hierfür erforderlicher Erklärungen ist bei einer:m Notar Ihrer Wahl, Ihrem Wohnsitzgericht, dem Amtsgericht Bremen möglich.
Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz:
Erben und Vererben - Informationen der Justiz und für Verbraucherschutz
Viele nützliche Informationen rund um das Erben und Vererben, Testamente, Erbverträge und weiteres, haben wir für Sie auf den nachfolgenden Seiten thematisch zusammengestellt:
Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen (Testamente/Erbverträge)
Im Februar 2025 führt das Nachlassgericht Bremen-Mitte die elektronische Akte ein. Hinsichtlich der Details wird auf die entsprechende Rechtsverordnung verwiesen.
Die Umstellung auf die elektronischen Akte bringt neben einem vollständigen Softwarewechsel umfangreiche Veränderungen in allen Arbeitsabläufen mit sich, weshalb mit einer längeren Bearbeitungsdauer zu rechnen ist.
Wir bitten um Ihr Verständnis und sind zugleich erheblich bemüht, Ihre Anliegen schnellstmöglich zu bearbeiten.
Hinweise für Rechtsanwält:innen, Notar:innen
Sie sind zur Einreichung von schriftlich einzureichende Anträgen und Erklärungen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) verpflichtet (§ 14 b FamFG). Sollten Sie noch nicht per ERV einreichen, bitten wir Sie die Einreichung auf den ERV umzustellen.
Sollten Sie noch nicht per ERV einreichen, bitten wir Sie die Einreichung auf den ERV umzustellen.
ACHTUNG:
Handschriftliche und notarielle Testamente sowie Erbverträge sind weiterhin im Original zu übermitteln.
Hinweise für Behörden, juristische Personen des öffentlichen Rechts
Sie sind zur Einreichung von schriftlich einzureichende Anträgen und Erklärungen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) verpflichtet (§ 14 b FamFG).
Sollten Sie noch nicht per ERV einreichen, bitten wir Sie die Einreichung auf den ERV umzustellen.
Hinweise zur Einrichtung eines elektronischen besonderen Behördenpostfaches (beBPo) finden Sie hier sowie hier und hier
ACHTUNG:
Handschriftliche Testamente sind weiterhin im Original zu übermitteln.
Hinweise für Privatpersonen und sonstige Organisationen:
Die Einreichung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) ist freiwillig und wird zugleich dringend empfohlen, da die Bearbeitung zeitsparender erfolgen kann.
Hinweise zur Einrichtung eines elektronischen Bürger:innen und Organisationspostfaches (eBO) finden Sie hierund hier
ACHTUNG:
Handschriftliche Testamente sind weiterhin im Original zu übermitteln. Personenstandsurkunden sind weiterhin im Original / in öffentlich beglaubigter Kopie zu übermitteln.
Kontaktinformationen und Terminanfragen erhalten Sie unter Kontaktaufnahme
Die Umstellung auf die elektronische Akte bringt neben einem vollständigen Softwarewechsel umfangreiche Veränderungen in allen Arbeitsabläufen mit sich.
Aus diesen Gründen ist mit einer längeren Bearbeitungsdauer zu rechnen.