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Insolvenzsachen

Das Insolvenzverfahren

Das Insolvenzverfahren

Grundsätze

Das Insolvenzverfahren ist am 01.01.1999 an die Stelle des früheren Konkursverfahrens getreten. Ist eine Person oder ein Unternehmen (sogenannte "Schuldner") zahlungsunfähig bzw. überschuldet, dient das Insolvenzverfahren nach der Insolvenzordnung (InsO) dazu, die Gläubiger gemeinschaftlich in einem geordneten Verfahren zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird.

Den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann jeder Gläubiger und auch der Schuldner selbst beim zuständigen Insolvenzgericht stellen. Örtlich zuständig ist das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Geschäftsbetrieb hat bzw. wohnt (bei Schuldnern ohne Geschäftsbetrieb). Das Insolvenzgericht Bremen ist für die Amtsgerichtsbezirke Bremen und Bremen-Blumenthal zuständig.

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Insolvenzantrag eines Gläubigers

Der Insolvenzantrag eines Gläubigers bezüglich seines Schuldners setzt voraus:

  • Der Gläubiger muss eine eigene Forderung gegen den Schuldner haben und diese glaubhaft machen (z. B. durch Vorlage eines vollstreckbaren Titels (Vollstreckungsbescheid etc.)).
  • Der Schuldner muss zahlungsunfähig sein (bei juristischen Personen ist die Überschuldung ausreichend). Die ebenfalls erforderliche Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes erfolgt z. B. durch eine aktuelle Bescheinigung des Gerichtsvollziehers/Vollziehungsbeamten über die Unpfändbarkeit des Schuldners.

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Insolvenzantrag eines Schuldners über das eigene Vermögen

Der Schuldner selbst kann auch schon bei drohender Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag stellen. Bei Gesellschaften sind die vertretungsberechtigten Personen im Allgemeinen zur Antragstellung verpflichtet, sobald sie Kenntnis von Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft haben, spätestens innerhalb von drei Wochen.

Mit dem Insolvenzantrag sind folgende Unterlagen und Erklärungen einzureichen:

  • ein vollständiges Vermögensverzeichnis unter Angabe der jeweiligen Zeitwerte und Fremdrechte (Eigentumsvorbehalte, Sicherungsübereignungen und Pfandrechte),
  • ein Verzeichnis der Gläubiger (Kreditoren) und der Schuldner (Debitoren, Außenstände) mit vollständigen Anschriften unter Angabe der bestehenden Verbindlichkeiten bzw. Forderungen sowie des Grundes (z. B. Kaufvertrag, Darlehen etc.).

Ist der Schuldner eine natürliche Person, kann er zusätzlich Restschuldbefreiung beantragen.

Dabei wird zwischen Verbraucherinsolvenzverfahren und Regelinsolvenzverfahren unterschieden. Die Kriterien für die Einordnung dieser Verfahren sowie Informationen über den Ablauf können den folgenden Merkblättern entnommen werden.

Für die Beantragung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens nach einem vorausgegangenen gescheiterten außergerichtlichen Einigungsversuch ist ein amtlicher Vordruck zu verwenden.

Ein Regelinsolvenzverfahren bzw. die Eigenverwaltung sollte mit einem der nachstehenden Antragsvordrucke beantragt werden.

Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er Restschuldbefreiung beantragt, können ihm die Kosten des Insolvenzverfahrens und der sich anschließenden "Wohlverhaltensperiode" (nicht die außergerichtlichen Kosten z. B. für den außergerichtlichen Einigungsversuch bei Verbrauchern) gestundet werden.

Um einen entsprechenden Antrag zu stellen, können Sie das folgende Formular nutzen.

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Nachlassinsolvenzverfahren

Weiterhin kann über einen Nachlass das Insolvenzverfahren eröffnet werden. Den Antragsvordruck finden Sie hier Antragsformular Nachlassinsolvenz (pdf, 394.2 KB)

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Das Eröffnungsverfahren

Im Eröffnungsverfahren prüft das Insolvenzgericht,

  • ob genügend Masse (Geld oder Vermögen) für die Abwicklung des Verfahrens (für Gerichtskosten, Vergütung des Insolvenzverwalters etc.) vorhanden ist oder während des evtl. zu eröffnenden Insolvenzverfahrens vom Schuldner erworben wird,
  • ob (drohende) Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung vorliegt und ordnet bei Bedarf Sicherungsmaßnahmen an. Es kann z. B. einen Gutachter oder einen vorläufigen Insolvenzverwalter einsetzen.

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Mögliches Ergebnis des Eröffnungsverfahrens

Am Ende des Eröffnungsverfahrens steht entweder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Abweisung mangels Masse. Bis zu dieser Entscheidung könnte ein durch einen Gläubiger beantragtes Insolvenzverfahren noch in der Hauptsache für erledigt erklärt oder der Antrag durch den Gläubiger zurückgenommen werden. Auch ein durch den Schuldner gestellter Antrag kann bis zur Eröffnung zurückgenommen werden.

Reicht das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht aus um die Kosten des Verfahrens (§ 54 InsO) zu decken, dann weist das Insolvenzgericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse ab, wenn kein ausreichender Kostenvorschuss geleistet oder die Kosten nicht nach § 4a InsO gestundet werden, § 26 Abs. 1 InsO. Die Abweisung mangels Masse hat zur Folge, dass eine entsprechende Mitteilung an verschiedene Behörden gemäß den Anordnungen über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi) erfolgt. Ebenfalls wird die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO angeordnet, § 26 Abs. 2 InsO.

Wird das Insolvenzverfahren dagegen eröffnet, setzt das Gericht im Eröffnungsbeschluss einen Insolvenzverwalter ein. Dieser verwaltet unter Aufsicht des Gerichts und der Gläubigergemeinschaft das Vermögen des Schuldners. Nur noch der Insolvenzverwalter darf das Vermögen des Schuldners verwalten und darüber verfügen.

Jeder Gläubiger muss seine Forderung innerhalb einer vom Gericht bestimmten und im Internet veröffentlichten Frist nach Eröffnung schriftlich beim Insolvenzverwalter anmelden. Die Veröffentlichung im Internet gilt als Zustellung an alle Beteiligten.

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Öffentliche Bekanntmachungen des Insolvenzgerichts erfolgen seit dem 27.10.2003 unter

Abschließend wird ein Verweis auf die Insolvenzordnung (InsO) zur Verfügung gestellt:

Restrukturierungsbeauftragten

Nachfolgend finden Sie die Verfahrensordnung, Bearbeitungshinweise sowie einen Fragenbogen für die Bestellung von Restrukturierungsbeauftragten nach dem StaRUG.

Verfahrensordnung Restrukturierungsbeauftragte (pdf, 111.8 KB)
Bearbeitungshinweise (pdf, 568 KB)
Fragebogen Restrukturierungsbeauftragter (accdb, 6.2 MB)

Abschließend wird ein Verweis auf die Insolvenzordnung (InsO) und das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz (StaRUG) zur Verfügung gestellt:

Insolvenzordnung
Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz (StaRUG)

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