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Grundbuchamt

Das Grundbuchamt Bremen befindet sich am Standort in der

Hans-Böckler-Str. 50 (Eingang Altonaer Str. 3)
28217 Bremen

und ist für die Führung der Grundbücher über Grundstücke, Wohnungs- und Teileigentume sowie Erbbaurechte zuständig, die innerhalb der Stadtgemeinde Bremen (ohne Bremen-Nord) liegen.

Sprechzeiten/Kontakt

Montag bis Freitag von 9:00 bis 12:30 Uhr

Telefonisch: 0421 361 57600 über das Bürgertelefon Bremen
Sie erhalten hier nur allgemeine Auskünfte.
Anträge können telefonisch nicht gestellt werden.
Außerhalb der Sprechzeiten können Sie zwischen 7 und 18 Uhr eine Rückrufbitte aufnehmen lassen.

Anträge müssen immer schriftlich gestellt werden.

Per Post: Grundbuchamt Bremen, Hans-Böckler-Str. 50, 28217 Bremen

Persönlich: Zu Ihrem Anliegen passende Vordrucke finden Sie unter Formulare
Formulare
Diese übersenden Sie bitte zusammen mit einem ggf. erforderlichen Nachweis an die oben angegebene Anschrift.

In Grundbuchsachen ist für die Antragstellung grundsätzlich die öffentliche oder öffentlich beglaubigte Form vorgeschrieben (§ 29 GB). Bitte wenden Sie sich hierzu an einen Notar/eine Notarin.

Ausnahmen bestehen nur für:

Namensberichtigungen

Löschung von Rechten in Abt. II des Grundbuchs aufgrund Tod des Berechtigten

  • Es ist die Sterbeurkunde des/der Berechtigten im Original oder in öffentlich beglaubigter Kopie beizufügen
  • Hinweis: Unter Umständen kann das Recht erst nach Ablauf eines Jahres nach dem Tod des Berechtigten gelöscht werden, § 23 GBO
  • Weitere Informationen finden Sie unter: Grundbuchamt - Löschung von Rechten im Grundbuch

Anträge auf Eintragung der Erbfolge

Hier reicht jeweils ein schriftlicher Antrag mit den entsprechenden Nachweisen.

Grundsteuerreform
Ein Grundbuchauszug wird für die Steuererklärung grundsätzlich nicht benötigt. Grundstückseigentümer*innen können die notwendigen Angaben zu Gemarkung, Flur, Flurstück und Grundstücksgröße eigenständig über den folgenden Flurstücksviewer ermitteln Flurstücksviewer.

Sollte ein Grundbuchauszug dennoch beantragt werden, wird dieser mit 10,00 € in Rechnung gestellt.

Für darüber hinausgehende Fragen zum Thema besuchen Sie bitte die Internetseite zur Grundsteuerreform des Senators für Finanzen:
Grundsteuerreform SFF
Dort werden ausführliche Informationen bereitgestellt.
Wichtig: Die Wohnflächenberechnung erfolgt nicht durch das Grundbuchamt, da sich diese Information nicht aus dem Grundbuch ergibt.

Grundbuch- und Grundakteneinsicht

Diese sind nur nach vorheriger Terminabsprache möglich. Hierfür wird zunächst ein schriftlicher und begründeter Antrag benötigt. Einen Vordruck finden Sie unter Formulare

Beachten Sie hierzu folgende allgemeinen Hinweise:

Grundbuch - Akteneinsicht

Grundbuchauszüge

Grundbuchauszüge werden nur aufgrund eines schriftlichen und begründeten Antrages erteilt.

Beachten Sie hierzu folgende allgemeinen Hinweise:

Grundbuch - Grundbuchauszug beantragen

Einen Vordruck für die Antragstellung ist im vorstehenden Link enthalten. Sie finden ihn auch unter Formulare

Formulare

Eine Zusammenstellung der häufig benötigten Vordrucke finden Sie unter
Formulare